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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 03.03.2005 |
| Aktenzeichen: | III R 72/03 |
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Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.10.2003 |
| Aktenzeichen: | 14 K 5000/00 E |
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Schlagzeile: |
Kein sofortiger Abzug der nach § 15 Abs. 1b UStG 1999 nicht abziehbaren hälftigen Vorsteuer als Betriebsausgabe
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Schlagworte: |
Abschreibung, AfA-Bemessungsgrundlage, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Vorsteuer
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Wichtig f�r: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Die hälftige Umsatzsteuer auf den Erwerb eines PKW, die im Jahr 1999 nach § 15 Abs. 1b UStG nicht als Vorsteuer abgezogen worden ist, obwohl unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG der volle Vorsteuerabzug für den PKW hätte geltend gemacht werden können, gehört zu den Anschaffungskosten des PKW. Sie kann nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die Ausnahmeregelungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zu seiner Aufhebung durch das StÄndG 2001 geltenden Fassung greifen nicht ein.

