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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2005
Aktenzeichen: IV R 12/03

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2002
Aktenzeichen: 10 K 1072/93

Schlagzeile:

Behandlung der Anteile an einer Organgesellschaft, die zugleich der Stärkung der Stellung des Organträgers als Gesellschafter einer Personengesellschaft dienen

Schlagworte:

Anteil, Gestaltungsmissbrauch, Kapitalgesellschaft, Organschaft, Personengesellschaft, Sonderbetriebsvermögen

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Erfüllt die Beteiligung des Organträgers (Obergesellschaft) an einer Organgesellschaft (GmbH) die Voraussetzungen, die an das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen II des Organträgers bei einer Unterpersonengesellschaft zu stellen sind, so liegt die Annahme nahe, dass für die Zeit des Bestehens der Organschaft die Erfassung der aus der Beteiligung herrührenden Einnahmen (Betriebsergebnisse der Organgesellschaft) bei der Untergesellschaft auszusetzen ist. Die Eigenschaft des Anteils an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft kommt jedenfalls dann wieder zum Tragen, wenn die Organschaft beendet oder der Anteil veräußert wird.

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