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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.2005
Aktenzeichen: V R 54/02

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2002
Aktenzeichen: 2 K 2626/01

Schlagzeile:

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio

Schlagworte:

ermäßigter Steuersatz, Sauna, Umsatzsteuer, Wellness

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein. Sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien – UStR 2005). Für die Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio ist daher nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Hintergrund: Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt für die Verabreichung von Heilbädern der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7 Prozent. Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne. Dies sollte auch für die Sauna in einem Fitnessstudio gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche dem Regelsteuersatz (von zurzeit 16 Prozent) unterliegende Leistung behandelt wurde.

Der BFH hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr endgültig gegen diese Auffassung ausgesprochen: Die Verabreichung eines Heilbades muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio keine Rede sein. Sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Wellness).

Aktueller Hinweis: Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1563/05 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig:
Kein ermäßigter Steuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio.
UStG § 12 Abs 2 Nr 9; EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a; EWGRL 388/77 Anh H; UStR Abschn 171 Abs 3

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