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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2004
Aktenzeichen: 15 K 503/02

Schlagzeile:

Zur Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

Schlagworte:

Grenzbetrag, Kindergeld, Nachträgliches Bekanntwerden, Treu und Glauben

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Niedersachsen urteilt zur Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 82/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.3.2005):
Nachträglich bekannt gewordene Grenzbetragsüberschreitung? War es der Familienkasse möglich und zumutbar, aus den wahrheitsgemäßen Angaben im Kindergeldantrag (zum Arbeitslosengeld und zur geringfügigen Beschäftigung) die Prognoseentscheidung des Überschreitens des Grenzbetrages zu treffen? Verstößt demzufolge die Rückforderung gegen Treu und Glauben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 21.9.2004 (15 K 503/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 15.12.2005, Aktenzeichen III R 82/04 (unbegründet). Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs lautet:
Vollendet das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezüge den maßgebenden anteiligen Jahresgrenzbetrag, ist die Familienkasse nach § 70 Abs. 4 EStG berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes vor Ablauf des Kalenderjahres aufzuheben, wenn in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung als Kind vorliegen.

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