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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2003
Aktenzeichen: VIII R 89/02

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2002
Aktenzeichen: IV 789/95

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, Gestaltungsmissbrauch, Missbrauch, Personengesellschaft, Wahlrecht, Wirtschaftsjahr

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn eine Personen-Obergesellschaft ohne branchenspezifische oder sonst plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr in der Weise festlegt, dass dieses einen Monat vor dem Wirtschaftsjahr der Personen-Untergesellschaft endet und eine einjährige Steuerpause eintritt.

Dies gilt auch für die Wahl unterschiedlicher Wirtschaftsjahre von Gesellschaften, die durch eine (mitunternehmerische) Betriebsaufspaltung miteinander verbunden sind.

Hintergrund: Bei einer (mitunternehmerische) Betriebsaufspaltung besteht die Besonderheit, dass sich die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehende Person oder Personengruppe mit einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzt. Die beherrschende Person oder Personengruppe muss dabei ihren Willen folgerichtig und frei von Widersprüchen verwirklichen. Widersprüchlich in diesem Sinne und damit missbräuchlich ist es aber, wenn das Besitzunternehmen ein Wirtschaftsjahr wählt, das einen Monat nach dem Wirtschaftsjahr des Betriebsunternehmens endet, ohne dass für diese Diskrepanz ein anderer Grund als der des Erreichens einer Steuerpause im Hinblick auf die Einkünfte des Besitzunternehmens aus der Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit ersichtlich wäre.

Hinweis: Der BFH hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres in jedem Fall einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, sofern der Steuerpflichtige für diese Wahl keine nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründe vorbringt.

Siehe Urteil des Finanzgericht Münster vom 26.01.2005, Aktenzeichen 1 K 24/02 F (anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 21/05). Die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs bei Unternehmensgründung ist nach Auffassung des FG Münster vom Gesetzgeber in die Entscheidung des Steuerpflichtigen gelegt worden und deshalb kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt kann demnach nicht verlangen, dass im Jahr der Betriebseröffnung ein Rumpfwirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember gebildet wird.

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