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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.06.2005
Aktenzeichen: 7 K 3186/04

Schlagzeile:

Genaue Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts ist keine zwingende Voraussetzung für Ansparabschreibung

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Investitionszeitpunkt

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die genaue Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts ist keine zwingende Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen XI R 28/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Stellt die Benennung des beabsichtigten Investitionszeitpunktes in den Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung eine unverzichtbare erforderliche Angabe zur Konkretisierung einer voraussichtlichen geplanten Investition dar, so dass ohne diese Angabe die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht zulässig ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 3; FGO § 115 Abs 2 Nr 1

Hinweis: Der BFH hat die Revision mit Urteil vom 06.09.2006, Az: XI R 28/05 entschieden (Zurückverweisung).
Die Leitsätze lauten:
1. Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).
2. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (anders BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rn 8, 15).

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