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Quelle:

Europäische Kommission
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 15.07.2005
Aktenzeichen: IP/05/946

Schlagzeile:

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Schulgeld

Schlagworte:

Schulgeld, Sonderausgabe

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen, da an ausländischen Schulen gezahltes Schulgeld niemals von der deutschen Einkommensteuer abgesetzt werden kann. Dem gegenüber ist Schulgeld für bestimmte deutsche Schulen sehr wohl abzugsfähig. Nach Ansicht der EU-Kommission verstoßen die Regelungen gegen den EG-Vertrag. Da die deutsche Regierung nicht zufriedenstellend auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 9. Januar 2005 reagiert hat, verweist die Kommission den Fall an den Europäischen Gerichtshof.

Hintergrund: Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz kann Schulgeld für bestimmte deutsche Schulen zu 30 Prozent als Sonderausgabe von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies ist möglich, wenn die Schulen von den Ländern als allgemeinbildende Schulen gemäß dem Grundgesetz anerkannt sind. Da ausländische Schulen nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, kann an eine ausländische Schule gezahltes Schulgeld grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Schulgeld für den Unterricht an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer Europaschule gezahlt wurde.

Diese Beschränkung beeinträchtigt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Schulen und stellt somit für diese eine Benachteiligung dar. Außerdem sind Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, schlechter gestellt als Eltern, deren Kinder eine Schule in Deutschland besuchen. Darüber hinaus wird die Freizügigkeit von Eltern behindert, die nach einem Umzug ins Ausland weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aus sprachlichen Gründen aber keine andere Möglichkeit haben, als ihre Kinder im Ausland auf eine deutsche Schule zu schicken. Nach Auffassung der EU-Kommission verstoßen diese Regelungen gegen das im EG-Vertrag verankerte Recht der Personen, in anderen EU-Mitgliedstaaten zu wohnen, zu arbeiten oder sich dort niederzulassen (Artikel 18, 39 und 43 EG-Vertrag) sowie gegen das Recht der Schulen, ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen (Artikel 49).

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