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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.07.2005
Aktenzeichen: IV B 4 - S 1341 - 4/05

Schlagzeile:

Geschäftsbeziehung zum Ausland im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 AStG (Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 5,6/02)

Schlagworte:

Außensteuerrecht

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. April 2004 (Aktenzeichen I R 5,6/02) entschieden, dass die Annahme einer Geschäftsbeziehung „zum Ausland“ im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 Außensteuergesetz (AStG) eine personale Beziehung eines inländischen Steuerpflichtigen zu einer ausländischen nahe stehenden Person voraussetzt. Unter einer personalen Beziehung versteht der BFH namentlich eine schuldrechtliche Beziehung (im entschiedenen Fall ein Darlehensvertrag). An einer solchen Beziehung zum Ausland fehlt es nach Meinung des BFH, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger einer inländischen nahe stehenden Person ein zinsloses Darlehen gewährt, auch dann, wenn die überlassenen Finanzmittel den Zwecken einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte der nahe stehenden Person dienen und für diese tatsächlich verwendet werden. Auf diese Verwendung der Finanzmittel soll es nicht ankommen. Die durch die Unverzinslichkeit des Darlehens verursachte Einkünfteminderung sei in ihrer Auswirkung allein auf das Inland beschränkt, da der damit korrespondierende Vorteil beim Darlehensempfänger im Inland besteuert werde. Der Vorgang werde deshalb von § 1 Abs. 1 und 4 AStG nicht erfasst.

Nach dem BMF-Schreiben ist das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden: Geht ein Steuerpflichtiger mit einer ihm nahe stehenden Person eine Geschäftsbeziehung ein, indem er ihr ein Darlehen gewährt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 AstG zwischen dem Steuerpflichtigen und der nahe stehenden Person vor. Das BMF-Schreiben regelt hierzu weitere Details.

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