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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2005
Aktenzeichen: II R 26/03

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2002
Aktenzeichen: 4 K 484/00

Schlagzeile:

Nicht zur Gegenleistung gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Dauernde Last, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Kaufpreis, Kiesausbeuterecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine nicht zur Gegenleistung gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) ist nur gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19. November 1968, II R 16/68).

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