Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2005 |
Aktenzeichen: | X R 36/02 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2000 |
Aktenzeichen: | 6 K 1421/97 |
Schlagzeile: |
Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung einer Bürgschaft für Schulden einer aufgelösten GmbH-Beteiligung
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Bürgschaft, Drittaufwand, Finanzierung, Schuldübernahme, Verdeckte Einlage
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende (privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94; Abgrenzung von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 I B 74/01).
Hinweis: Der BFH nimmt in seinem Urteil Stellung zu den Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten führen.