Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.04.2005 |
Aktenzeichen: | II R 61/03 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2003 |
Aktenzeichen: | 5 K 248/02 |
Schlagzeile: |
Unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands ist bei der Grunderwerbsteuer zivilrechtlich zu beurteilen
Schlagworte: |
Änderung, Gesellschafterbestand, Grundbesitz, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich unmittelbar i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn ein Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der Gesellschaft übergeht.
2. § 6 Abs. 3 GrEStG ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG jedenfalls bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt diese Änderung in mehreren Teilakten, kommt es dabei auf den Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an.
3. Befindet sich unter den neuen Gesellschaftern wiederum eine Personengesellschaft und ist an dieser einer der ausgeschiedenen Altgesellschafter beteiligt, ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG auf den Altgesellschafter abzustellen.