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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 28.06.2005 |
| Aktenzeichen: | X E 1/05 |
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Schlagzeile: |
Besetzung des Bundesfinanzhofs bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen
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Schlagworte: |
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.

