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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2005
Aktenzeichen: 1 K 2189/03

Schlagzeile:

Kinderbetreuungskosten sind im Jahr 2000 über die Pauschbeträge hinaus nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Schlagworte:

Fahrtätigkeit, Fahrzeug, Kinderbetreuung, Verpflegungsmehraufwand

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob – bzw. inwieweit – Kinder betreffende Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Der Hintergrund des Streitfalls ist der, dass infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den Betreuungsbedarf eines Kindes als Bestandteil des familiären Existenzminimums bei allen Eltern einkommensteuerlich zu berücksichtigen) eine gesetzliche Neuregelung des Kinder-Betreuungsaufwandes zusammen mit dem Kinderfreibetrag ab dem Jahr 2000 erfolgte.
Der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielende Kläger lebte im Jahre 2000 mit seinen beiden Kindern zusammen in einem Haushalt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u.a. Tagesheimkosten eines Gymnasiums in Höhe von 1.350- DM als Sonderausgaben geltend. Daneben beantragte er die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 7.350 DM als außergewöhnliche Belastungen.
Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt einen Freibetrag für Kinder in Höhe von 19.872 DM und einen Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM bei einem ausgezahlten Kindergeld in Höhe von 6.480 DM. Die vom Kläger geltend gemachten Tagesheim- und Kinderbetreuungskosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Das wurde damit begründet, dass in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 der Betreuungsbedarf für ein Kind ausschließlich durch das Kindergeld oder den Betreuungsfreibetrag berücksichtigt werde. Die Tagesheimkosten für die Betreuung der Tochter seien nicht als Schulgeld im Sinne der Sonderausgaben zu berücksichtigen. Bei dem von der Tochter besuchten Gymnasium handele es sich zwar um eine staatlich genehmigte Ersatzschule, doch werde für den Schulbesuch kein Schulgeld bezahlt. Die dem Kläger entstandenen Kosten seien ein Entgelt für die Betreuung der Tochter.
Mit der dagegen angestrengten Klage argumentierte der Kläger, er sei ganztägig berufstätig gewesen. Um sein Einkommen zu erzielen, ohne dass sein Kinder hätten Schaden nehmen müssen, habe er diese betreuen lassen müssen.
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Meinung des Finanzamts an führte u.a. weiter aus, die nach der gesetzlichen Neuregelung vom Finanzamt gewährten Freibeträge genügten in ihrer Höhe den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum. Dem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip sei kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und in einem bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche, die Familien treffenden Belastungen auszugleichen. Die Berücksichtigung eines individuellen erwerbsbedingten Betreuungsaufwandes sei entbehrlich geworden, weil das Bundesverfassungsgericht einen derartigen Bedarf allgemein für Eltern festgestellt und zu den Freibeträgen für Kinder gerechnet habe. Dementsprechend bestehe kein Recht auf steuerliche Anerkennung aller im Einzelfall entstandenen erwerbsbedingten Betreuungsaufwendungen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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