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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2005
Aktenzeichen: III 371/02

Schlagzeile:

Teleologische Reduktion der Regelung über die Reihenfolge der Eigenkapitalverwendung beim Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren

Schlagworte:

Ausschüttungsbelastung, Feststellung, Körperschaftsteuer, Verwendbares Eigenkapital

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

1. Von der Regelung des § 28 Abs. 4 KStG a.F., dass eine ursprünglich mit belastetem oder ermäßigt belastetem Eigenkapital (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG a.F.) verrechnete Ausschüttung, wenn dieses später (z. B. nach Betriebsprüfung) nicht mehr ausreicht, mit unbelastetem Eigenkapital in Gestalt der sonstigen Vermögensmehrungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F., sog. EK 02) zu verrechnen bzw. von diesem ein Negativposten zu bilden ist, wird mittels teleologischer Reduktion der Fall der Ausschüttung ohne Steuerbescheinigung an einen nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner ausgenommen.

2. Insoweit bleibt es bei der normalen Verwendungsreihenfolge gemäß der gesetzlichen Eigenkapital-Gliederung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 KStG a.F.); durch eine danach mögliche Verrechnung mit vorhandenem unbelasteten Eigenkapital in Gestalt von Einlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F., sog. EK 04) entfällt die nachträgliche Körperschaftsteuererhöhung (§ 27 i.V.m. § 40 KStG).

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 56/05 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2005) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist § 28 Abs. 4 KStG 1999 a.F. teleologisch so einzugrenzen, dass bei hauptsächlich nicht anrechnungsbefugten Anteilseignern die allgemeine Verwendungsfiktion des § 28 Abs. 3 KStG 1999 a.F. zum Tragen kommt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 28 Abs 4; KStG § 28 Abs 3; KStG § 30 Abs 2 Nr 2; KStG § 30 Abs 2 Nr 4
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 29.4.2005 (III 371/02)

Hinweis: Das Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-284/06 ausgesetzt (Beschluss vom 25. Januar 2006).

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