Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.06.2004 |
Aktenzeichen: | 11 K 3350/02 H |
Schlagzeile: |
Eigentum am Haftungsgegenstand im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschulden ist für Haftungsinanspruchnahme gem. § 74 AO ausreichend
Schlagworte: |
Anfechtungsklage, Aufnahme, Beiladung, Beteiligter, Ermessen, Feststellung, Haftung, Insolvenz, Unterbrechung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 11/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Wer (Gemeinschuldner / Insolvenzverwalter / Finanzamt ?) kann/muss die Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits, der vom Gemeinschuldner eröffnet wurde und eine (im Prüfungstermin sowohl vom Gemeinschuldner als auch vom Insolvenzverwalter bestrittene) Forderung des Finanzamts betrifft, erklären und welche Personen sind an dem aufgenommenen Verfahren (notwendig) zu beteiligen (hier der Insolvenzverwalter?)?
2. Ist nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens eine Abänderung des Klageantrags (bisher Anfechtungsklage) veranlasst?
3. Ist bei einer Inhaftungnahme gemäß § 74 AO 1977 bei der Ausübung des Entschließungsermessens zwingend zu berücksichtigen, dass der Grundbesitz auch von anderen Unternehmen benutzt wurde; liegt ggf. eine Ermessensunterschreitung vor?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 74; FGO § 60 Abs 3; FGO § 67; InsO § 85; InsO § 87; InsO § 179; InsO § 180 Abs 2; InsO § 184; AO § 5
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 7. März 2006, Aktenzeichen VII R 11/05 entschieden. Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
1. Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Finanzamt aufgenommen werden.
2. Macht das Finanzamt den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend, handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt ist.
3. Wenn der nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen. Seine Prozesshandlungen sind unwirksam.
4. Der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Finanzamt seine Forderung gegenüber dem Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.
5. Eine Beiladung des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht.