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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 09.06.2005
Aktenzeichen: 7 K 2891/03

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen

Schlagworte:

Anrechnungsverfahren, Eigentum, Halbeinkünfteverfahren, Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuerminderung, Rückwirkung, Umgliederung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen I R 65/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen – Übergang zum Halbeinkünfteverfahren:
1. Verstoßen die durch Art. 3 Nr. 22 StSenkG in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten Regelungen in § 36 und § 37 KStG n.F. über die im Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von Körperschaften gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Rückwirkung von belastenden Gesetzen?
2. Handelt es sich bei dem in den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals liegenden Körperschaftsteuerminderungspotenzial um eine in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rechtsposition?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 36; KStG § 37; GG Art 14 Abs 1; StSenkG 2001/2002 Art 3 Nr 22

Hinweis: Das Verfahren I R 65/05 ruht bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2192/05 gegen das Urteil I R 107/04 (Beschluss des BFH vom 13.01.2006).

Bitte beachten: Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2192/05 eine Verfassungsbeschwerde zu folgender Frage anhängig: Sind die körperschaftsteuerrechtlichen Umgliederungsvorschriften beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 31.05.2005, Az: I R 107/04) hatte als Vorinstanz entschieden, daß die gesetzlichen Regelungen zur Umrechnung des am 31.12.2001 vorhandenen verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft in ein Körperschaftsteuerguthaben (§ 36 KStG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

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