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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2005
Aktenzeichen: 10 K 222/02

Schlagzeile:

Kein Arbeitslohn, wenn Arbeitnehmer bei Banksonderreisen die Reisebetreuung übernehmen

Schlagworte:

Arbeitslohn, Banksonderreise, Reisebetreuung, Reisekosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Teilnahme von Arbeitnehmern an Reisen des Arbeitsgebers, die dieser als Banksonderreisen durchführt und die Arbeitnehmer hierbei mit übergreifenden Reisebetreuungsaufgaben beauftragt, stellt in Höhe der ersparten Reisekosten jedenfalls dann keinen Arbeitslohn dar, wenn dies auf einem langjährig geübten Marketingkonzept beruht, im wesentlichen dieselben Mitarbeiter mit der Reisebegleitung betreut und sie nicht von ihren Ehegatten begleitet werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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