Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 72/02 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2002 |
Aktenzeichen: | V 82/02 |
Schlagzeile: |
Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Betreuer, Feiertags- und Nachtarbeit, Kind, Sonntags-, Steuerfreiheit, Zuschlag
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden.
Über folgende Rechtsfrage hatte der BFH zu entscheiden: Können einem in Vollzeit in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigten Betreuer, der eine zusammen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft in einer Wohnung lebende Kleingruppe (bis zu 5 Kinder) alleinverantwortlich leitet, pro Jahr Lohnzuschläge für bis zu 1.230 Std. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei ausbezahlt werden, wenn keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten geführt werden und die berücksichtigten Stunden der SFN-Arbeit einer Modellrechnung nach den Angaben im Pflegesatz-Handbuch der Sozialleistungsträger entsprechen ?