Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2003 |
Aktenzeichen: | 8 K 1550/03 E |
Schlagzeile: |
Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG
Schlagworte: |
Entnahme, Finanzierung, Rückwirkung, Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 26/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2005):
1. Ist bei der Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG von dem steuerlichen Gewinn (§ 4 Abs. 1 und 3 EStG) oder unter Liquiditätsgesichtspunkten von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen?
2. Ist § 4 Abs. 4a formell ordnungsgemäß (Befugnisse des Vermittlungsausschusses?) zustande gekommen?
3. Hätte es einer "Starterregelung" zur Berücksichtigung des positiven Kapitals der Vorjahre bedurft bzw. liegt eine faktische Rückwirkung betreffend der auf das Vertrauen in die bisher vorliegende Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung vor 1999 begründeten Umschuldungs-Darlehen vor?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4a; EStG § 4 Abs 1; EStG § 4 Abs 3; GG Art 77 Abs 2; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 5.6.2003 (8 K 1550/03 E)