Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.05.2005 |
Aktenzeichen: | 16 K 624/03 |
Schlagzeile: |
Für die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf einem Gelände des Arbeitgebers tätig wird
Schlagworte: |
Bremen, Einsatzwechseltätigkeit, Hafen, Reisekosten, Tätigkeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Für die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf einem Gelände des Arbeitgebers tätig wird (Abweichung vom BFH-Urteil vom 07.02.1997, Az: VI R 61/97).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen VI R 52/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Handelt es sich bei dem Gesamtgebiet der Bremischen Häfen um eine einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte mit der Folge, dass die Fahrten eines Festmachers zu den ständig wechselnden Kaianlagen nicht als Einsatzwechseltätigkeit gewertet und deshalb kein täglicher Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden kann? Sind die Bremischen Häfen mit ca. 11,5 qkm Landflächen – im Gegensatz zum Hamburger Hafen mit ca. 63 qkm Landflächen – nur wegen der geringeren Größe als einheitliche Arbeitsstätte zu qualifizieren?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; LStR R 37 Abs 5; LStR R 39 Abs 1