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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.08.2005
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2144 - 41/05

Schlagzeile:

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Geschenk, Sponsoring, VIP-Loge

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt die ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten. Danach können die Aufwendungen betrieblich veranlasst und in der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein. Dabei sind die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in Verbindung mit dem zum Sponsoring ergangenen BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 zu beachten. Bei den Aufwendungen sind zu unterscheiden:

1. Aufwendungen für Werbeleistungen
2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung
3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden
a) Geschenke
b) Bewirtung
4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern
a) Geschenke
b) Bewirtung
5. Privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen

Das BMF-Schreiben geht auch auf die steuerliche Behandlung beim Empfänger und die Nachweispflichten ein. Es enthält zudem Vereinfachungsregelungen für folgende Fälle:
a) Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten
b) Geschenke an Geschäftsfreunde (z.B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer)
c) Geschenke an eigene Arbeitnehmer
d) Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung

Hinweis: Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die „gesponserte“ Veranstaltung erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (z.B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter (z.B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.

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