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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.07.2005
Aktenzeichen: 5 K 2262/04

Schlagzeile:

Anstrich der Außenfassade ist keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung nach altem Recht (bis 2005)

Schlagworte:

Anstrich, Handwerkliche Tätigkeit, Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Anstrich einer Außenfassade stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in der bis 2005 geltenden Fassung dar. Begünstigt sind nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Haushalts ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts waren diese Voraussetzungen beim Anstrich der Außenfassade im Streitfall nicht gegeben. Weder das standfeste Aufstellen eines Gerüsts bei 5,50 Metern Wandhöhe noch die Klärung farbtechnischer Fragestellungen (Beschaffenheit des Untergrunds; Erforderlichkeit einer Grundierung etc.) würden üblicherweise von nicht fachlich vorgebildeten Haushaltsmitgliedern eigenständig und funktionsgerecht bewerkstelligt.

Die Finanzrichter bestätigten damit die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 01.11.2004, Aktenzeichen: IV C 8 - S 2296 b - 16/04 – Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG).

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: In den Jahren 2003 bis 2005 sind nur Aufwendungen für einfache Arbeiten (z.B. Streichen von Wänden, Tapezieren) abzugsfähig, die auch von einem Nicht-Fachmann erledigt werden können. Ab 2006 können nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zusätzlich zur bisherigen Förderung 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (max. 600 Euro) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.

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