Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.06.2005 |
Aktenzeichen: | VII R 17/04 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 646/00 |
Schlagzeile: |
Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen aus Tschechien
Schlagworte: |
Irrtum, Präferenznachweis, Ursprungszeugnis, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Es bleibt offen, ob bei der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft aus der Tschechischen Republik jedenfalls vor dem 31. Mai 2004 Zollpräferenzen zu gewähren waren.
2. Die Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK durch die VO Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (19. Dezember 2000) entstanden sind.
3. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und zur Bindungswirkung tatrichterlicher Feststellungen.
4. Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. Dafür genügt es, wenn sich der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit für Rückwaren in Anspruch zu nehmen, aus den Umständen ergibt.
- Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen aus Tschechien
- Absehen von der Nacherhebung
- Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen des Finanzgerichts
- Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren
- keine Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO im Steuerprozess