Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.1990 |
Aktenzeichen: | III R 92/88 |
Schlagzeile: |
Anerkennung von Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder setzt Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln voraus
Schlagworte: |
Ausbildungs-Dienstverhältnis, Fortbildung, Meisterfachschule
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtiger für die Ausbildung und berufliche Fortbildung seiner Kinder entstehen, gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.
2. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen, die für die Fortbildung von im Betrieb mitarbeitenden Kindern gemacht werden (hier: Kosten des Besuchs einer Meisterfachschule), so können sie als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn die hierzu getroffenen Vereinbarungen klar und eindeutig sind und nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, insbesondere auch Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln enthalten.