Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.1990
Aktenzeichen: III R 92/88

Schlagzeile:

Anerkennung von Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder setzt Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln voraus

Schlagworte:

Ausbildungs-Dienstverhältnis, Fortbildung, Meisterfachschule

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtiger für die Ausbildung und berufliche Fortbildung seiner Kinder entstehen, gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

2. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen, die für die Fortbildung von im Betrieb mitarbeitenden Kindern gemacht werden (hier: Kosten des Besuchs einer Meisterfachschule), so können sie als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn die hierzu getroffenen Vereinbarungen klar und eindeutig sind und nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, insbesondere auch Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln enthalten.

zur Suche nach Steuer-Urteilen