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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.10.1997
Aktenzeichen: X R 129/94

Schlagzeile:

Vorbereitung auf spätere Unternehmensnachfolge rechtfertigt allein nicht den Betriebsausgabenabzug von Ausbildungskosten der Kinder

Schlagworte:

Ausbildung, Ausbildungs-Dienstverhältnis, Nachfolge, Unternehmensnachfolge

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten. Sie sind nicht allein deshalb Betriebsausgaben, weil sie eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Dezember 1990, Aktenzeichen III R 92/88).

Hintergrund: Aufwendungen, die Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder tätigen, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Die Bildungskosten für Kinder sind mit dem Kindergeld bzw. dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung abgegolten. Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Hausstands untergebracht sind, gewährt das Finanzamt den Eltern im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen einen Ausbildungsfreibetrag (§ 33 a Abs. 1 EStG) von 924 Euro im Jahr, der sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes vermindert, soweit diese 1.848 Euro im Jahr übersteigen.

Als Betriebsausgaben kommen Bildungskosten für Kinder nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. An das Vorliegen und den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen.

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