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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.1986
Aktenzeichen: IV R 322/84

Schlagzeile:

Unangemessen überhöhte und unregelmäßig ausbezahlte Ausbildungsvergütungen für eigene Kinder sind keine Betriebsausgaben

Schlagworte:

Ausbildungs-Dienstverhältnis, Fremdvergleich

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Ein Berufsausbildungsvertrag zwischen Vater und Sohn nach §§ 3 und 4 BBiG stellt auch steuerrechtlich einen Arbeitsvertrag dar, auf den die vom BFH für die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern entwickelten Grundsätze zum Fremdvergleich anzuwenden sind.

2. Unangemessen überhöhte und unregelmäßig ausbezahlte Ausbildungsvergütungen können daher in solchen Fällen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie müssen in wirtschaftlichem und tatsächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn sie auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor Beginn des Leistungsaustausches beruhen und wenn sie nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z.B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind.

Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass mit Rücksicht auf die besonderen persönlichen Beziehungen der Vertragspartner zueinander strenge Anforderungen an Inhalt und Durchführung derartiger Vereinbarungen gestellt werden. Der BFH hat daher Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten grundsätzlich die steuerliche Anerkennung versagt, wenn das Gehalt nicht zu den üblichen Lohnzahlungszeitpunkten (d.h. in monatlichen Beträgen) ausbezahlt wurde.

Nach Auffassung des BFH gelten ähnliche Grundsätze auch für Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Denn bei Ausbildungs- und Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten einerseits und zwischen Eltern und Kindern andererseits ist die Interessenlage nicht so verschiedenartig, dass auf die Anwendung strenger Maßstäbe bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit und den Fremdvergleich verzichtet werden könnte. Für beide Fallgruppen ist eine Unterscheidung zwischen betrieblich veranlassten Aufwendungen und Unterhaltsleistungen geboten. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass sich die Unterhaltspflichten aus verschiedenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – (§ 1360 und § 1601) herleiten.

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