Quelle: |
Bundesamt für Finanzen |
Art des Dokuments: | Dienstanweisung |
Datum: | 14.07.2005 |
Aktenzeichen: | St I 4 - S 2470 - 43/04 |
Schlagzeile: |
Änderung der Dienstanweisung zum Kindergeld aufgrund des Zuwanderungsgesetzes
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Zuwanderungsgesetz ab 01.01.2005 neu gefasst:
„(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.“
Die Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich (sog. DA-FamEStG) wird daher geändert.
Folgende Abschnitte der DA-FamEStG 62.4 werden aufgrund des Zuwanderungsgesetzes für Anspruchszeiträume ab 1. Januar 2005 neu gefasst:
DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines
DA 62.4.2 Asylberechtigte und Flüchtlinge
DA 62.4.3 Ausländische Ehegatten, Wiederkehrer, ehemalige Deutsche
DA 62.4.4 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Vertragsstaat