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Quelle:

Bundesamt für Finanzen
Art des Dokuments: Dienstanweisung
Datum: 14.07.2005
Aktenzeichen: St I 4 - S 2470 - 43/04

Schlagzeile:

Änderung der Dienstanweisung zum Kindergeld aufgrund des Zuwanderungsgesetzes

Schlagworte:

Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Zuwanderungsgesetz ab 01.01.2005 neu gefasst:
„(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.“

Die Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich (sog. DA-FamEStG) wird daher geändert.

Folgende Abschnitte der DA-FamEStG 62.4 werden aufgrund des Zuwanderungsgesetzes für Anspruchszeiträume ab 1. Januar 2005 neu gefasst:
DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines
DA 62.4.2 Asylberechtigte und Flüchtlinge
DA 62.4.3 Ausländische Ehegatten, Wiederkehrer, ehemalige Deutsche
DA 62.4.4 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Vertragsstaat

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