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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.12.2003
Aktenzeichen: 8 K 4428/00

Schlagzeile:

Prüfung der Angemessenheit einer Wohnung am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

Schlagworte:

Angemessenheit, Arbeitszimmer, Doppelte Haushaltsführung, Notwendigkeit, Wohnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei einer doppelten Haushaltsführung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort notwendig waren. Das Finanzamt kann sich nicht pauschal auf eine angebliche Richtgröße für die Angemessenheit einer Wohnung von 60 qm berufen.

Beruflich genutzte Arbeitsräume sind in die Prüfung nicht mit einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung als Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Die Umstände, unter denen es zur Anmietung gekommen ist (z.B. Mangel an kleineren Wohnungen, besondere Dringlichkeit) sind bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen.

Hintergrund: Zu den als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung gehören auch die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort. Hat der Arbeitnehmer eine Wohnung gemietet, ist daher grundsätzlich die gezahlte Miete einschließlich der Nebenkosten abziehbar. Da nur die notwendigen Mehraufwendungen berücksichtigt werden, sind diese Aufwendungen als Werbungskosten aber nur abziehbar, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen.

Die Grenze, bis zu der Wohnungsaufwendungen noch als angemessen angesehen werden können, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf (Verfügung vom 29. Januar 1997 S 2367 A - St 12) gilt als ungefährer Richtwert eine Wohnungsgröße von ca. 60 qm für eine Einzelperson als angemessen.

Da der Gesetzgeber es bewusst offen gelassen hat, wann Mehraufwendungen als notwendig einzustufen sind, liefe es nach Auffassung des Finanzgerichts auf eine unzulässige Gesetzesergänzung hinaus, wenn die Finanzverwaltung zur Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung ein bestimmtes Wohnflächenlimit festlegen würde, das auf alle Einzelpersonen anzuwenden wäre, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Unterkunft am Arbeitsort benötigen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 23/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Konkretisierung des Begriffs der "notwendigen" Aufwendungen für die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung – Ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung am Beschäftigungsort von einer Wohnungsgröße bis zu 60 qm auszugehen und ist ein beruflich genutzter Arbeitsraum zusätzlich als angemessen mit einzubeziehen, auch wenn für diesen Raum die steuerrechtliche Anerkennung als Arbeitszimmers nicht gegeben ist? In welchem Konkurrenzverhältnis stehen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG zueinander?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 12 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2007, Aktenzeichen VI R 23/05 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen.
2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.

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