Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.08.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 558/04 |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in drei Veranlagungszeiträumen während eines gestaffelten Optionszeitraums
Schlagworte: |
Aktienoption, Arbeitslohn, Außerordentliche Einkünfte, Mehrjährige Tätigkeit, Tarifbegünstigung, Zufluss
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 59/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2006):
Sind Einkünfte bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in drei Veranlagungszeiträumen während eines gestaffelten Optionszeitraums Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit und als "außerordentliche" Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung zu beurteilen? Ist die Zusammenballung der Einkünfte nur gegeben, wenn die aus einer einheitlichen Zusage stammenden Optionsrechte vollständig in einem Veranlagungszeitraum ausgeübt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 34 Abs 1 S 2; EStG § 34 Abs 2 Nr 4
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 3.8.2005 (1 K 558/04)
Hinweis: Die gleich lautende Rechtsfrage ist in einem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 62/05 anhängig. Vorinstanz: Finanzgericht München, Entscheidung vom 03.88.2005 (1 K 4944/04).