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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.2004
Aktenzeichen: 1 K 210/03

Schlagzeile:

Ansparrücklage für die Installation einer Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Privathauses

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Erdienbarkeit, Fotovoltaik-Anlage, Gesellschaftergeschäftsführer, Pensionszusage, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zeitpunkt

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Für die Installation einer Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Privathauses darf keine Ansparabschreibung gebildet werden, wenn die Anlage erst im Folgejahr verbindlich bestellt worden ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 40/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist es zulässig, für die Installation einer Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Privathauses eine Ansparabschreibung zu bilden, wenn die Anlage erst im Folgejahr verbindlich bestellt worden ist.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 3; EStG § 15

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2006, Aktenzeichen III R 40/05 (unbegründet). Die Entscheidung ist vom BFH nicht veröffentlicht worden.

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