Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2004 |
Aktenzeichen: | 1 K 210/03 |
Schlagzeile: |
Ansparrücklage für die Installation einer Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Privathauses
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Erdienbarkeit, Fotovoltaik-Anlage, Gesellschaftergeschäftsführer, Pensionszusage, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Für die Installation einer Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Privathauses darf keine Ansparabschreibung gebildet werden, wenn die Anlage erst im Folgejahr verbindlich bestellt worden ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 40/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist es zulässig, für die Installation einer Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Privathauses eine Ansparabschreibung zu bilden, wenn die Anlage erst im Folgejahr verbindlich bestellt worden ist.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 3; EStG § 15
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2006, Aktenzeichen III R 40/05 (unbegründet). Die Entscheidung ist vom BFH nicht veröffentlicht worden.