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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.06.2005
Aktenzeichen: 13 K 2622/03 E

Schlagzeile:

Bei Ledigen ist eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen, wenn die Hauptwohnung unentgeltlich genutzt wird

Schlagworte:

Alleinstehender, Doppelte Haushaltsführung, Kostenbeteiligung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine fehlende finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Unterhalt der Wohnung (z.B. bei unentgeltlicher Überlassung durch die Eltern) hindert nicht die Annahme einer doppelten Haushaltsführung. Das Vorhandensein eines eigenen Hausstands hängt nicht davon ab, ob der betreffende Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich genutzt wird. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige im übrigen aus eigenen Mitteln seine Haushaltsführung bestritten hat.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn am Hauptwohnsitz ein eigener Hausstand unterhalten wird. Während diese Voraussetzung bei Verheirateten regelmäßig unterstellt wird, ist sie bei Ledigen häufig strittig.

Ein eigener Haushalt im Sinne einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger am Ort seines Lebensmittelpunktes eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleiteten Recht nutzen kann.

Wichtig: Nicht ausreichend ist es, wenn ein Alleinstehender ohne eigene Rechtsposition in den Haushalt anderer Personen eingegliedert ist. Im Streitfall war dies jedoch nicht der Fall. Es deutete nach Auffassung der Finanzrichter nichts darauf hin, dass der Sohn nur als Gast in den Hausstand der Eltern eingegliedert war, sozusagen „bei“ den Eltern wohnte oder dass die Wohnung nur für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte des Sohnes von seinen Eltern vorgehalten wurde. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Sohn sich während seiner Aufenthalte auch um seine Eltern und um das Haus gekümmert hat, solange er in Form seiner Wohnung seinen eigenen abgeschlossenen privaten Bereich innehatte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 60/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Setzt die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einem Alleinstehenden grundsätzlich eine maßgebliche finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Wohnungseinheit bzw. der Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt voraus? Kann bei einer unentgeltlichen Überlassung der Wohnung im Elternhaus die Beteiligung auch in Form von Hauswartungstätigkeiten, Reparaturtätigkeiten, Gartenpflegetätigkeiten oder Ähnlichem bestehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 12 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.06.2007, Aktenzeichen VI R 60/05 (Zurückverweisung).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu klären, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich nutzt .

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