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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.08.2005
Aktenzeichen: 9 K 2708/01

Schlagzeile:

Referententätigkeit im Rahmen der von der Bundessteuerberaterkammer veranstalteten Fortbildungsseminare ist umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Fortbildung, Seminar, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unterricht

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Die Referententätigkeit im Rahmen der von der Bundessteuerberaterkammer veranstalteten Fortbildungsseminare ist nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (6. EWGRL) von der Umsatzsteuer befreit.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen V R 58/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind die Umsätze eines Rechtsanwalts und Steuerberaters – mit langjähriger Hochschultätigkeit als Honorarprofessor – aus seiner Tätigkeit als Referent im Rahmen eintägiger, von Steuerberaterkammern veranstalteter Fortbildungsseminare nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit, wenn er als Referent – wie dies für Hochschulseminare üblich ist – konkrete Beispiele bildet und gemeinsam mit den Seminarteilnehmern (praktizierende Steuerberater) Problemlösungen erarbeitet, die Zahl der Teilnehmer pro Seminar auf 40 bis 50 Personen begrenzt ist und die ganztägig – von 9.00 bis 17.00 Uhr – veranstalteten Seminare regelmäßig acht "Unterrichtsstunden" zu je 45 Minuten umfassen und somit ein umfangreicher Themenkomplex ausführlich und anhand von praktischen Fallbeispielen im ständigen Dialog mit den Teilnehmern behandelt werden kann?
2. Setzt die Annahme von Unterricht i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG voraus, dass die Wissensvermittlung stundenweise regelmäßig wiederkehrend – z.B: einmal oder mehrmals wöchentlich – über einen gewissen Zeitraum stattfindet?-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG 1999 § 1 Abs 1 Nr 1; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j

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