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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.07.2005
Aktenzeichen: 1 K 1386/04

Schlagzeile:

Haftung für Steuerrückstände einer Scheingesellschaft

Schlagworte:

Haftung, Rückwirkung, Scheinfirma, Steuerschulden

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen VII R 50/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Haftet die Klägerin wegen des von ihr gesetzten Rechtsscheins einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Steuerrückstände dieser Scheingesellschaft oder ist der Haftungsbescheid aufgrund einer rückwirkenden Beseitigung dieses Rechtsscheins (Vorlage eines Ergänzungsvertrages im Einspruchsverfahren) rechtswidrig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 191; HGB § 128

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