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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2004
Aktenzeichen: 2 K 319/04

Schlagzeile:

Verpflegungsmehraufwand eines Seemannes

Schlagworte:

Fahrtätigkeit, Reisekosten, Seemann, Verpflegungsmehraufwand

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 30/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Steht einem Seemann, der jeweils für ca. 4 Monate auf einem Schiff eingesetzt wird und der gegen Entgelt Verpflegung an Bord erhält, ein steuerlich abziehbarer Verpflegungsmehraufwand nach den Grundsätzen einer Fahrtätigkeit zu, weil die Tätigkeit auf dem Schiff einer Reisetätigkeit gleichzusetzen ist, bei der dem Arbeitnehmer durch die kostenaufwändige Verköstigung an Bord (täglich bis zu 11,80 EUR) gegenüber der Verköstigung am Betriebssitz ein erhöhter Verpflegungsmehraufwand entsteht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Nr 5a; LStR Abschn 37 Abs 4 S 5

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