Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.03.2005 |
Aktenzeichen: | IX B 174/03 |
Schlagzeile: |
Firmenwagen kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zu Gunsten des Arbeitnehmers auf acht Jahre abgeschrieben werden
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Bei der Überlassung firmeneigener PKW an einen Arbeitnehmer ist ein unterschiedlicher Ansatz der Abschreibung bei diesem und in der Gewinnermittlung beim Arbeitgeber möglich, obwohl es sich um dasselbe Wirtschaftsgut handelt.
Hintergrund: Im Fall der "privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs" kann – bei entsprechendem Nachweis – der als Sachbezug zu berücksichtigende Wert mit dem auf diese Nutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Zu den Kraftfahrzeugaufwendungen zählt auch die auf die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs vorzunehmende Abschreibung.
Für die Bemessung der Abschreibung ist die voraussichtliche "Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung" zu schätzen. Zwar hat die Finanzverwaltung die "betriebsgewöhnliche (technische und wirtschaftliche) Nutzungsdauer" für PKW in den sog. amtlichen AfA-Tabellen mit fünf Jahren festgelegt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch von einer Abschreibung für PKW von 12,5 Prozent der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer des Fahrzeugs auszugehen.