Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.03.2003 |
Aktenzeichen: | 12 K 1211/03 |
Schlagzeile: |
Zahlungen an einen Golfclub als Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG
Schlagworte: |
Entgelt, Freiwilligkeit, Golfclub, Spende
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen XI R 34/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind sogenannte vom Golfclub erwartete "Pflichtspenden" (verdeckte Aufnahmegebühren) als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Satzung des Vereins keine Spendenverpflichtung enthält?
2. Können sich die Kläger auf die erteilte Spendenbescheinigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben berufen?
3. Sind Vermutungen bzw. Verdachtsmomente hinsichtlich der "Pflichtspende" neue Tatsachen im Sinne des § 173 AO? (Beweislast der Finanzbehörde?)
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10b; AO § 173 Abs 1 Nr 1