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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.08.2005
Aktenzeichen: 2 K 306/03

Schlagzeile:

Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung als steuerlich begünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Schlagworte:

Außerordentliche Einkünfte, Freiberufliche Tätigkeit, Gleichheit, Grenzgänger, Kindergeld, Mehrjährige Tätigkeit, Rückforderung, Schweiz, Steuerermäßigung, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Nachzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung können als sog. außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit) steuerlich begünstigt sein.

Grundsätzlich ist nach Auffassung der Finanzrichter bei Freiberuflern die Annahme außerordentlicher (tariflich begünstigter) Einkünfte bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich. Es sei nämlich generell nicht ungewöhnlich, dass Freiberufler für mehrere Veranlagungszeiträume betreffende Tätigkeiten honoriert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Rechtsprechung allerdings drei Fallgruppen herausgebildet, in denen er die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten an einen Freiberufler als außerordentlich – und damit als tarifbegünstigt – angesehen habe:

1. Fallgruppe: Ein Steuerpflichtiger widmet sich über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache und erhält die Vergütung dafür (zusammengeballt) in einem Veranlagungszeitraum.

2. Fallgruppe: Es handelt sich um eine über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die – von der übrigen Tätigkeit abgrenzbar – nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört und in einem Veranlagungszeitraum (zusammengeballt) gezahlt wird.

3. Fallgruppe: Es wird eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf Grund einer arbeitnehmerähnlichen – vergleichbar mit einer Jubiläumsvergütung – Stellung gezahlt.

Im Streitfall – so das Gericht – sei zwar keine der genannten Fallgruppen unmittelbar betroffen; die Sachlage sei aber insgesamt mit den vom BFH entschiedenen Fallgruppen vergleichbar. Aus diesem Grund unterliege die Nachzahlung ausnahmsweise der tariflichen Begünstigung nach § 34 EStG.

Hintergrund: Der Kläger – ein freiberuflich tätiger Psychotherapeut – hatte im Streitjahr 2001 von der kassenärztlichen Vereinigung für seine in den Jahren 1993 bis 1998 geleistete Tätigkeit eine Nachzahlung von rd. 228.000 DM erhalten. Dieser Nachzahlung lag eine rechtliche Auseinandersetzung des Klägers und einer Vielzahl seiner Berufskollegen mit der kassenärztlichen Vereinigung um die Rechtmäßigkeit der Absenkung des sog. Punktwerts ab dem Jahre 1993 zugrunde. Dieser Streit wurde 2001 zugunsten der Freiberufler beendet.

Der Kläger erhielt in allen Jahren seine Honorare fast ausschließlich von der kassenärztlichen Vereinigung in etwa derselben Höhe, so dass es durch die Nachzahlung im Streitjahr zu mehr als einer Verdoppelung seiner Einnahmen kam. Diese Zusammenballung der Einkünfte wirkte sich auf Grund der Progression im Steuertarif nachteilig für den Kläger aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 57/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind in 2001 vereinnahmte Honorarnachzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 bei einem selbständigen Arzt als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Verbindung mit Abs. 1 der Vorschrift ermäßigt zu besteuern?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 18 Abs 1 Nr 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 4; EStG § 34 Abs 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2006, Aktenzeichen IV R 57/05 (unbegründet). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit – hier eines Freiberuflers – aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt .

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