Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.09.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 1880/05 |
Schlagzeile: |
Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften in den Jahren 2000 bis 2002
Schlagworte: |
Amnestie, Kapitaleinkünfte, Steueramnestie
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Köln hat Bedenken, ob die Besteuerung von Kapitaleinkünften für die Jahre 2000 bis 2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und hat die Vorschrift des § 20 EStG in der für diese Jahre maßgeblichen Fassung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 14/05 anhängig:
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und
2. darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.
-- Normenkontrollverfahren --
GG Art 3 Abs 1; EStG § 32a; EStG § 32a; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; StraBEG