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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.09.2005
Aktenzeichen: 10 K 1880/05

Schlagzeile:

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften in den Jahren 2000 bis 2002

Schlagworte:

Amnestie, Kapitaleinkünfte, Steueramnestie

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Köln hat Bedenken, ob die Besteuerung von Kapitaleinkünften für die Jahre 2000 bis 2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und hat die Vorschrift des § 20 EStG in der für diese Jahre maßgeblichen Fassung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 14/05 anhängig:
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und
2. darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.
-- Normenkontrollverfahren --
GG Art 3 Abs 1; EStG § 32a; EStG § 32a; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; StraBEG

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