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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2005
Aktenzeichen: 2 K 450/01

Schlagzeile:

Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen für Überentnahmen gem. § 4 Abs. 3 a S. 7 EStG im Jahr 1999

Schlagworte:

Finanzierung, Rückwirkung, Schuldzinsen, Überentnahme, Unterentnahme

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 23/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2005):
1. Sind Schuldzinsen für Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a EStG bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG bereits im Veranlagungszeitraum 1999 nicht abziehbar, wenn die Aufzeichnungspflichten für Entnahmen und Einlagen nach § 4 Abs. 4a Satz 7 (jetzt: Satz 6) EStG erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu erfüllen sind (§ 52 Abs. 11 Satz 2 (jetzt: Satz 4) EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999)?
2. Bleiben die Über- und Unterentnahmen für Veranlagungszeiträume vor 1999 i.S.d. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 auch für Veranlagungszeiträume vor Verkündigung des Steueränderungsgesetzes außer Ansatz?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4a; EStG § 52 Abs 11; EStG § 4 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 20.4.2005 (2 K 450/01)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006, Aktenzeichen XI R 23/05 (Zurückverweisung).

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