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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.2005
Aktenzeichen: VIII R 34/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.2001
Aktenzeichen: 2 K 1235/98 E

Schlagzeile:

Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an GmbH-Anteilen

Schlagworte:

Gesellschaft mbH, Kapitaleinkünfte, Unterbeteiligung, Veräußerungsgewinn, Wesentliche Beteiligung, Zurechnung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung).

Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

Auch kurze Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.

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