Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 18.10.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2378 - 128/05 |
Schlagzeile: |
Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Mit dem BMF-Schreiben gibt das Bundesfinanzministerium das Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 bekannt und informiert über Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV bei Versorgungsbezügen.
Hintergrund: Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Nach Rz. 79 des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2005 sind bei Versorgungsbezügen die Zahl der Monate (Zahl der Zwölftel), für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, im Lohnkonto aufzuzeichnen. Da die Lohnsteuerbescheinigung 2006 bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen vorsieht, den ersten und letzten Monat einzutragen, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden (Teil I Tz. 14 Buchstabe a), kann auf die Aufzeichnung der Zahl der Monate im Lohnkonto auch für 2005 verzichtet werden. Ab 2006 sind bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, aufzuzeichnen.