Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Schreiben
Datum: 12.04.2005
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7306 - 5/05

Schlagzeile:

Neues Konzept für die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei Kreditinstituten nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Schlagworte:

Aufteilung, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Kreditinstitute

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat den Bankenverbänden zur Möglichkeit der Aufteilung des Vorsteuerabzugs im Schätzungsweg das „Neue Konzept für die Vorsteuer-Aufteilung bei Kreditinstituten“ übersandt.

Hintergrund: Das Konzept stellt Grundsätze auf. Die weiteren Einzelheiten sollen in den jeweiligen Prüfungsfällen geklärt werden.

Wichtig: Das Konzept stellt eine Möglichkeit zur Aufteilung von Vorsteuern im Schätzungswege vor. Es sind aber nach wie vor andere Möglichkeiten zulässig.

Nach dem Konzept soll die Feststellung der abziehbaren Vorsteuerbeträge jeweils getrennt für verselbständigte Organisationsstrukturen (z. B. Organgesellschaften oder Filialen mit besonderen Aufgaben einer Großbank) erfolgen. Auf dieser Grundlage sind Vorsteuern aus Eingangsumsätzen, die eindeutig entweder einem umsatzsteuerpflichtigen oder einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatz zugeordnet werden können, voll abziehbar bzw. nicht abziehbar.

Vorsteuern aus Eingangsumsätzen, die nicht eindeutig einem bestimmten Ausgangsumsatz zugeordnet werden können, sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Dabei sind zunächst, soweit möglich, individuelle Aufteilungsschlüssel anzuwenden (z. B. bei Gebäuden eine Aufteilung nach gegenständlich-räumlichen Gesichtspunkten). Danach verbleibende Vorsteuerbeträge sind nach einem modifizierten Aufteilungsschlüssel aufzuteilen. In diesem Rahmen ist die Frage, mit welchem Wert vorsteuerbelastete Eingangsumsätze in Ausgangsumsätze in Form von Finanzumsätzen (Kreditgeschäfte, Wertpapiergeschäft, sonstige Geschäfte) einfließen, auf der Grundlage einer Margenermittlung zu beurteilen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen