Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.09.2005 |
Aktenzeichen: | 13 K 1147/05 |
Schlagzeile: |
Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG im Anschluss an eine Betriebsprüfung
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsprüfung, Bilanzänderung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für eine Bilanzänderung durch erstmaligen Ansatz einer Ansparabschreibung ist neben der noch nicht eingetretenen Bestandskraft der jeweiligen Bescheide, dass die Bildung der Rücklage im Zeitpunkt der Bilanzänderung noch möglich ist.
Die Bildung einer Ansparabschreibung setzt voraus, dass bis zum Ablauf des möglichen Investitionszeitraumes eine Dokumentation der Bildung der Rücklage in der Buchführung erfolgt ist. Dabei ist nicht auf den Bilanzstichtag, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung der Rücklage abzustellen.
Hintergrund: Nach der gesetzgeberischen Konzeption soll die Ansparabschreibung dazu dienen, für eine geplante Investition – vor der tatsächlichen Investition – Mittel anzusparen. Nicht geplant war nach Auffassung der Finanzrichter ein Abwehrinstrument zur Vermeidung der Zahlungspflicht nach Änderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Soweit Außenprüfungen zu Nachzahlungspflichten führen, die im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen, so sieht die Abgabenordnung dafür besondere Billigkeitsinstrumente vor.
Bei der Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht auf den Bilanzstichtag abgestellt werden. Ansonsten könnte der Steuerpflichtige im Rahmen der Bilanzänderung nach Vornahme einer Investition im Verlaufe des Zweijahreszeitraums stets eine Rücklage für das tatsächlich angeschaffte Investitionsgut – nachträglich – bilden. Er stünde besser, als derjenige Steuerpflichtige, der bereits in der ursprünglichen Bilanz eine konkretisierte Ansparrücklage gebildet hätte, aber aus von ihm möglicherweise nicht beeinflussten Gründen ein anderes Investitionsgut hätte anschaffen müssen, oder derjenige, der eine nicht konkretisierte Ansparrücklage gebildet hätte, diese aber nach Ablauf des Investitionszeitraums nicht mehr konkretisieren dürfte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 89/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Zeitliche und sachliche Grenzen für die Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen von Bilanzänderungen.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8 Abs 1; EStG § 4 Abs 2 S 2; EStG § 7g Abs 3
Hinweis: Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen mit Urteil vom 08.11.2006 (Az: I R 89/05) als unbegründet zurückgewiesen.