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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.08.2005
Aktenzeichen: 12 K 3383/03 E

Schlagzeile:

Keine Steuerfreiheit für private Telefonnutzung durch Selbständige

Schlagworte:

Privat, Steuerfreiheit, Telefonkosten, Telekommunikation, Ungleichbehandlung, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die private Telefonnutzung durch Selbständige ist – anders als bei Arbeitnehmern – nicht steuerfrei. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster liegt keine Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern vor.

Hintergrund: Bei Arbeitnehmern ist die Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten, Computern und Internet nach § 3 Nr. 45 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei kommt es auf den Umfang der Privatnutzung nicht an. Bei Selbstständigen ist hingegen die Privatnutzung als Privatentnahme zu erfassen und erhöht somit die Betriebseinnahmen.

Hinweis: Siehe auch FG Hessen, Urteil vom 21.11.2005, Az: 6 K 1059/03, BFH-Az. XI R 1/06 und FG Sachsen, Urteil vom 08.02.2006, Az: 4 K 1435/02, BFH-Az: IV R 19/06.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen XI R 50/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass der Vorteil, welchen Arbeitnehmern durch die unentgeltliche private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlage ihres Arbeitgebers zufließt, im Gegensatz zum privaten Nutzungsanteil von Telefonkosten eines selbständig Tätigen einkommensteuerfrei bleibt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GG Art 3; EStG § 3 Nr 45

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