Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 26.10.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2353 - 211/05 |
Schlagzeile: |
Werbungskostenabzug und Arbeitgeberersatz bei Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit)
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Einsatzwechseltätigkeit
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung der BFH-Urteile vom 11.05.2005 (Aktenzeichen VI R 25/04, VI R 16/04, VI R 7/02, VI R 34/04 und VI R 70/03) zum Werbungskostenabzug und zum Arbeitgeberersatz bei Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit).
Hintergrund: Mit den Urteilen hat der BFH teilweise seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeiten geändert. Das BMF-Schreiben regelt die Auswirkungen auf die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und die amtlichen Hinweise (LStH).
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige für Zeiträume bis einschließlich 2005 nach den Regelungen der LStR 2005 verfahren.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt geregelt.
I. Regelmäßige Arbeitsstätte (R 37 Abs. 2 LStR)
II. Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) mit auswärtiger Übernachtung
III. Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) mit täglicher Rückkehr
IV. Weitere Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung des BFH
V. Anwendung