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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2005
Aktenzeichen: IV 33/2005

Schlagzeile:

Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme einer Textilreinigung

Schlagworte:

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Reinigung, Textilreinigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Textilreinigung erbringt zwar eine haushaltsnahe Dienstleistung. Da diese Leistung jedoch nicht im Privathaushalt erbracht wird, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG nicht erfüllt.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: In den Jahren 2003 bis 2005 sind nur Aufwendungen für einfache Arbeiten (z.B. Streichen von Wänden, Tapezieren) abzugsfähig, die auch von einem Nicht-Fachmann erledigt werden können. Ab 2006 können nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zusätzlich zur bisherigen Förderung 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (max. 600 Euro) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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