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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2005
Aktenzeichen: 6 K 4602/03

Schlagzeile:

Abzugsfähigkeit der vom Arbeitgeber bezuschussten Bürokosten eines Außendienstmitarbeiters

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Bürokostenzuschuss, Haupttätigkeit

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Außendienstler

Kurzkommentar:

Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht München zu entscheiden: Der Kläger ist als Verkaufsleiter im Tankstellenbereich (Außendienstmitarbeiter) angestellt. Er betreute im Streitjahr mehrere Tankstellen. Der Kläger bewohnt eine Wohnung über zwei Etagen. In der ersten Etage befindet sich die Wohnung. Im ausgebauten Dachgeschoss befindet sich das Büro des Klägers. Dafür hat die Arbeitgeberin ihm einen Computer, zwei Drucker, ein Faxgerät, einen Kopierer, einen Laptop, ein Telefon mit Anrufbeantworter und ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Bei seiner Arbeitgeberin selbst steht dem Kläger kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Zum Ausgleich zahlt die die Arbeitgeberin dem Kläger monatlich einen pauschalen Bruttobetrag von 130 €. Den Bürokostenzuschuss versteuert der Kläger im Rahmen der Gehaltsabrechnung. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für sein „Büro“ in Höhe von aufgerundet 2.158 € geltend. Das Finanzamt erkannte nur den Höchstbetrag von 1.250 € nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd an, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstelle. Das Finanzamt versagte insoweit den steuerlichen Abzug für die darüber hinausgehenden Werbungskosten in Höhe von 908 €.

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass das „häusliche Arbeitszimmer“ des Klägers nicht den Mittelpunkt seiner „gesamten beruflichen Betätigung“ bildet. Bei einer typischen Reisetätigkeit – wie etwa bei Handelsvertretern – präge die Tätigkeit außer Haus (insbesondere der Kontakt mit der Kundschaft) regelmäßig das Berufsbild, so dass das Arbeitszimmer, in dem vor- und nachbereitende Arbeiten stattfinden, nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde. Maßgeblich sei dabei der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung, während dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur eine indizielle Bedeutung zukomme. Insbesondere könne das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 79/01, BFH/NV 2003, 1418).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 65/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind die vom Arbeitgeber bezuschussten "Bürokosten" eines angestellten, zu Hause und im Außendienst (ca. 141 Tage mit ca. 20.000 gefahrenen Kilometern) tätigen Verkaufsleiters ohne eigenen Arbeitsplatz unbegrenzt abzugsfähig, wenn nach der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts die Außendiensttätigkeit und nicht die Tätigkeit im Arbeitszimmer für die berufliche Betätigung typisch und prägend war?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 5; FGO § 118 Abs 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen VI R 65/05 (Zurückverweisung).

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