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Quelle:

Sächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.03.2005
Aktenzeichen: 2 K 1262/00

Schlagzeile:

Formelle Anforderungen an ein Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Kraftfahrzeug, Privatnutzung, Überlassung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der private Nutzungswert eines Kraftfahrzeuges kann anstelle der sog. Ein-Prozent-Regelung im Wege des Einzelnachweises angesetzt werden, wenn das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zum einen durch die Ein-Prozent-Regel eine typisierende Regelung für Massenverfahren zu schaffen und zum anderen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, den tatsächlichen Nutzungswert zu ermitteln. Die formellen Anforderungen an ein Fahrtenbuch dürfen daher nicht überspannt werden.

Entscheidend ist , dass mit Hilfe der Aufzeichnungen – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Belegen – durch das Finanzamt und das Finanzgericht nachvollzogen werden kann, wann, zu welchem Zweck und in welchem Umfang der Steuerpflichtige das Kraftfahrzeug dienstlich und wann und in welchem Umfang er es privat genutzt hat.

Hintergrund: Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges stellt eine Einnahme dar, deren Höhe grundsätzlich unter Anwendung der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige den privaten Nutzungswert eines Kraftfahrzeuges jedoch im Wege des Einzelnachweises ansetzen, wenn er das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist.

Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden: Ein Geschäftsführer führte eine Übersicht, in der er täglich seine Termine notierte. Zum anderen notierte er nach jeder Fahrt die angefahrene Stadt und die zurückgelegten Kilometer auf einem Zettel des sich in seinem Fahrzeug befindlichen Abrissblockes. Pro Tag verwendete er einen Zettel. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen übertrug er sodann in der Regel am Abend desselben Tages, jedenfalls aber am Ende derselben Woche die Werte auf eine selbst gefertigte Monatsübersicht. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen erstellte er im Laufe des Klageverfahrens ein Fahrtenbuch.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich um kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handelt. Insbesondere fehle es an zeitnahen Aufzeichnungen. Ferner sei problematisch, dass die beruflichen und privaten Fahrten nicht in der Weise gesondert aufgeführt worden seien, dass der Kilometerstand zu Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt aufgezeichnet, sondern die beruflich und privat gefahrenen Kilometer jeweils als Tagessummen zusammen gefasst worden seien.

Diese Auffassung teilte das Finanzgericht nicht. Sie kamen vielmehr zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen des Klageverfahrens eingereichten Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den zeitnahen Notizen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellen. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Da es sich bei den Aufzeichnungen immer um Eigenbelege handelt, können Unrichtigkeiten hinsichtlich einzelner Notizen nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden.“

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 27/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:

Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" i.S. des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG – Ist ein nachträglich (ca. 6 Jahre später) nach entsprechenden Grundaufzeichnungen (täglich gefertigte Klebezettel mit Reiseziel, Abfahrt- und Ankunftszeiten und gefahrene Kilometer, Eintragung der Werte in eine Wochen- bzw. Monatsübersicht) erstelltes Fahrtenbuch für die Feststellung der Privatnutzung anzuerkennen? Schließen Mängel eines Fahrtenbuchs den Einzelnachweis mit der Folge aus, dass zwingend die pauschale Wertermittlung nach der Ein-Prozent-Regelung vorzunehmen ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 8 Abs 2 S 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.11.2005 (Aktenzeichen VI R 27/05) das Revisionsverfahren entschieden (durcherkannt). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

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