Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2005 |
Aktenzeichen: | 15 K 4546/03 E |
Schlagzeile: |
Anspruch eines Einspruchsführers auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 AO
Schlagworte: |
Einspruch, Rentenversicherung, Ruhen des Verfahrens, Sonderausgabe, Werbungskosten, Zwangsruhe
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 39/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2006):
1. Ruhen des Einspruchsverfahrens: Besteht im Falle des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ein Anspruch des Stpfl. auf Zwangsruhe oder kann die Finanzbehörde das Rechtsbehelfsverfahren nach eigenem Ermessen gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 fortsetzen?
2. Unbegrenzter Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten oder Sonderausgaben. Überholte hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung durch das Alterseinkünftegesetz; Beachtung des subjektiven Nettoprinzips?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 363 Abs 2 S 2; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; AltEinkG
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2005 (15 K 4546/03 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2006, Aktenzeichen X R 39/05 (durcherkannt). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Ein gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen.