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Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
| Datum: | 10.11.2005 |
| Aktenzeichen: | IV B 7 - S 2706a - 6/05 |
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Schlagzeile: |
Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
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Schlagworte: |
Kapitaleinkünfte, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
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Wichtig f�r: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 gehören die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung dieser Vorschrift.
Das Anwendungsschreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Allgemeines
2. Besteuerungsgegenstand
3. Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
4. Rücklagenbildung
5. Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
6. Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG und erstmalige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

